RatgeberStand: 11.08.2026

Widerrufsbutton-Pflicht seit dem 19. Juni 2026: Was für deinen Betrieb gilt

Der Widerrufsbutton ist Pflicht — aber längst nicht für jeden Betrieb. Woran du erkennst, ob es dich trifft, was der Button können muss und warum der Küchentisch-Vertrag das größere Risiko bleibt.

Von Plietsch-Redaktion · veröffentlicht am 11.08.2026 · zuletzt aktualisiert am 11.08.2026
Amberfarbener Not-Aus-Schalter auf einer Werkbank – Symbol für den Widerrufsbutton nach § 356a BGB

Widerrufsbutton-Pflicht seit dem 19. Juni 2026: Was für deinen Betrieb gilt

Die Kurzantwort: Seit dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB einen Widerrufsbutton — aber nur, wenn Verträge online geschlossen werden, also über deine Website, ein Buchungssystem oder eine App. Verträge per Telefon, E-Mail oder beim Kunden vor Ort brauchen keinen Button. Aufatmen kannst du trotzdem nicht: Das Widerrufsrecht selbst gilt dort weiter — und das bleibt für Handwerksbetriebe das eigentliche Risiko.

Worum geht es?

Die EU hat das Widerrufen einfacher gemacht: So leicht, wie ein Vertrag online zustande kommt, so leicht soll der Kunde ihn auch widerrufen können. Deutschland hat das in § 356a BGB umgesetzt, die Pflicht gilt seit dem 19. Juni 2026 — auch für Verträge, die vorher geschlossen wurden.

Betroffen sind Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden: Website, Online-Shop, Buchungsformular, App — auch wenn der Abschluss über eine Plattform läuft.

Bin ich als Handwerksbetrieb betroffen?

Kommt drauf an, wie bei dir Verträge zustande kommen:

Button-Pflicht ja, wenn Kunden bei dir online verbindlich buchen oder bestellen können — etwa ein Terminbuchungssystem mit Vertragsschluss, ein Shop für Ersatzteile oder ein Konfigurator mit „kostenpflichtig bestellen".

Button-Pflicht nein, wenn deine Website nur eine Visitenkarte ist und Verträge per Telefon, E-Mail, Angebot mit Unterschrift oder beim Kunden am Küchentisch geschlossen werden. Für diese Wege gibt es keine Button-Pflicht.

Aber Vorsicht: „Kein Button nötig" heißt nicht „kein Widerrufsrecht". Gerade der Vertrag am Küchentisch ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag — der Kunde hat 14 Tage Widerrufsrecht, und ohne korrekte Belehrung verlängert sich die Frist auf über ein Jahr. Fängst du in der Frist an zu arbeiten, ohne dich abzusichern, riskierst du deinen kompletten Werklohn.

Was muss der Button können?

Wenn dich die Pflicht trifft, gelten klare Anforderungen:

  1. Beschriftung: „Vertrag widerrufen" oder eine gleichbedeutende, eindeutige Formulierung.
  2. Platzierung: ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich — nicht hinter einem Login und nicht versteckt in einer Linkliste.
  3. Zwei Stufen: Der erste Klick öffnet ein Formular (nur Name, Vertragsangaben, Kontaktdaten — ein Pflichtfeld „Widerrufsgrund" ist nicht erlaubt). Der zweite Klick auf „Widerruf bestätigen" schickt die Erklärung ab.
  4. Eingangsbestätigung: Der Kunde bekommt automatisch eine Bestätigung mit Datum und Uhrzeit, z. B. per E-Mail.

Was passiert, wenn der Button fehlt?

Fehlt der Button oder ist er falsch umgesetzt, drohen Abmahnungen durch Wettbewerber und Bußgelder — bei kleineren Betrieben bis 50.000 €. Ob eine fehlende Widerrufsfunktion auch die Widerrufsfrist verlängert, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt — verlassen solltest du dich darauf nicht.

Nicht verwechseln: Widerrufsbutton ≠ Kündigungsbutton

Den Kündigungsbutton (§ 312k BGB) gibt es schon seit 2022 — er betrifft laufende Verträge wie Abos und Wartungsverträge. Der Widerrufsbutton (§ 356a BGB) ist neu und betrifft den Widerruf frisch geschlossener Online-Verträge. Wer beides anbietet, braucht beides.

Checkliste für deinen Betrieb



Stand: 11.08.2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Grundlage: § 356a BGB (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673, Art. 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie).

Häufige Fragen

Gilt die Widerrufsbutton-Pflicht auch für alte Verträge?

Ja. Seit dem 19. Juni 2026 muss die Widerrufsfunktion auch für Verträge bereitstehen, die vor dem Stichtag online geschlossen wurden. Eine Übergangsfrist für Altverträge gibt es nicht.

Ich schließe Verträge nur per E-Mail oder vor Ort — brauche ich den Button?

Nein. Die Pflicht gilt nur für Verträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, etwa eine Website, ein Buchungssystem oder eine App. Das Widerrufsrecht deiner Kunden besteht bei Fernabsatz- und Küchentisch-Verträgen aber trotzdem — nur eben ohne Button-Pflicht.

Reicht mein Kündigungsbutton nicht aus?

Nein. Der Kündigungsbutton (§ 312k BGB) betrifft laufende Verträge wie Abos und Wartungsverträge. Der Widerrufsbutton (§ 356a BGB) betrifft den Widerruf frisch geschlossener Online-Verträge. Das sind zwei verschiedene Pflichten mit verschiedenen Anforderungen — wer beides anbietet, braucht beides.

Darf ich im Widerrufsformular nach dem Grund fragen?

Fragen ja, verpflichtend machen nein. Als Pflichtangaben erlaubt sind nur Name, Angaben zum Vertrag und Kontaktdaten. Ein Pflichtfeld „Widerrufsgrund" ist unzulässig.

Was kostet ein Verstoß gegen die Widerrufsbutton-Pflicht?

Es drohen Abmahnungen durch Wettbewerber und Bußgelder: bis 50.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Umsatzes. Ob eine fehlende Widerrufsfunktion zusätzlich die Widerrufsfrist verlängert, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt.